Chilling effect

Wörtlich übersetzt bedeutet Chilling effect „beruhigende, sedierende, herunterkühlende Wirkung“. Der Begriff wird im juristischen Sinne dafür gebraucht, um die negativen Auswirkung von rechtlichen Maßnahmen zu bezeichnen, welche die legitime Ausübung von anderen Rechten hemmt und entmutigt. Dies kann dazu führen, dass Menschen abgeschreckt werden, ihre Grundrechte zu gebrauchen.

Kritiker sehen im chilling effect die Gefahr einer Selbstbeschränkung (Selbstzensur, vorauseilender Gehorsam) vor allem von Online-Diensten, um das Risiko unliebsamer juristischer Auseinandersetzungen zu vermindern bzw. zu vermeiden:[1] Häufig würden so Wahrnehmung und Schutz der Grundrechte, z. B. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ausgehebelt.

  1. Walter Kälin, Andreas Lienhard, Pierre Tschannen: Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2008 und 2009. Hrsg.: ZBJV. Band 145, S. 752 (servat.unibe.ch [PDF; abgerufen am 16. Februar 2016]).

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